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Verdacht: Dateien wurden manipuliert

Argumente des Beschwerdegegners können nicht überzeugen

Der Chefredakteur einer Modellbauzeitschrift bekommt Post von einem Leser. Der will wissen, ob das Blatt Testberichte von bestimmten Produkten, die ihn interessieren, veröffentlichen wird oder ob die Redaktion die Absicht hat, solche Berichte künftig abzudrucken. Der Chefredakteur antwortet, eine Berichterstattung über diese Produkte habe es nicht gegeben und sei auch nicht beabsichtigt. Deren Hersteller würden in der Zeitschrift keine Anzeigen schalten. Die Zeitschrift stelle nur Produkte vor, mit deren Hersteller sie geschäftlichen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das eines der Produkte herstellt, nach denen sich der Leser erkundigt hat. Er sieht in der vom Chefredakteur dargelegten Praxis eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur nimmt Stellung und äußert Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftverkehrs. Er könne sich „mit dem verwendeten Schreibstil nicht völlig identifizieren“. Er äußert den Verdacht, dass es sich möglicherweise um manipulierte Dateien handele. Grundsätzlich lässt er den Presserat wissen, dass er in seiner über 40-jährigen journalistischen Tätigkeit sich mehr als viele andere an die entsprechenden Grundsätze gehalten habe. Er sei stolz darauf, weder beeinflussbar noch käuflich zu sein. Faire, geradlinige und kritische Berichterstattung sei in seiner Zeitschrift Standard. Der Chefredakteur berichtet aus seiner Sicht über den Beschwerdeführer. Dieser sei Mitinhaber eines Modellbauonlineversandhandels und versuche seit längerer Zeit, die Zeitschrift zu zwingen, seine von ihm massenhaft als E-Mail versendeten Informationen abzudrucken. Dies geschehe auch mit zum Teil merkwürdigen „Rundumschlägen“ per E-Mail, in denen er immer wieder die „Modellbaupresse“ diffamiere oder zu seinen persönlichen Gegnern erkläre. Der Chefredakteur äußert den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gefälschte E-Mail-Accounts benutze. So gesehen stelle sich die dem Presserat vorgelegte Mail in einem anderen Licht dar. Der vom Beschwerdeführer genannte „Leser“ sei weder im Internet noch sonst wo ausfindig zu machen. Mysteriös sei auch die angeführte E-Mail-Adresse. Abschließend spricht der Chefredakteur von einem massiven Versuch der Geschäftsschädigung. Er behalte sich juristische Schritte gegen den Beschwerdeführer vor.