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Ein Foto von der „Tauchkette“

Rettungskräfte nehmen nach Badeunfall hoheitliche Aufgaben wahr

Eine Großstadtzeitung berichtet über einen tödlichen Badeunfall. Retter hätten versucht, den Verunglückten zu finden, doch sei jede Hilfe zu spät gekommen. Ein beigestelltes Foto zeigt Rettungsschwimmer, die eine „Tauchkette“ bilden, um den Verunglückten zu finden. Teilweise sind die Gesichter der Retter zu erkennen. Der Beschwerdeführer in diesem Fall vertritt den Rettungsdienst, dem die abgebildeten Retter angehören. Nach seiner Auffassung hat die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der zum Teil noch nicht Volljährigen verletzt. Ihre Gesichter seien nicht verpixelt worden. Damit seien die Retter zu erkennen. Ihre identifizierbare Darstellung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Eine Einwilligung sei nicht erteilt worden. Es sei instinktlos, Jugendliche und junge Erwachsene in dieser besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex. In der Berichterstattung gehe es nicht um die einzelnen Personen der Tauchkette. Die Helfer nähmen eine quasi hoheitliche Aufgabe war und träten so aus der Anonymität heraus. Das öffentliche Interesse an der Rettungsaktion überwiegt nach Auffassung der Zeitung die privaten Interessen der einzelnen Rettungsschwimmer. Ferner habe der Einsatzleiter dem Reporter vor Ort die Tauchkette erklärt. Ihm sei klar gewesen, dass von der Aktion auch Fotos gemacht und abgedruckt würden.