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Archiv-Funktion wäre ad absurdum geführt

Beschwerdeführerin wollte Artikel aus dem Internet entfernt wissen

Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil zum Sorgerecht. Eine Zeitung berichtet 2009 über dessen Wirkung im Einzelfall. Betroffene kommen zu Wort. Unter anderem schildert die namentlich genannte Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und offenbart Details. Unter anderem berichtet sie, dass sie zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters groß gezogen habe. Dieser halte sich im Ausland auf. Alter und Wohnort der Frau werden angegeben. Der Bericht wurde archiviert und ist nun im Online-Archiv abrufbar. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und meint, durch die Archivierung des Artikels seien Datenschutzgrundsätze verletzt worden. Sie gibt an, seinerzeit von einer Reporterin auf dem Campus der Universität angesprochen und dazu überredet worden zu sein, ihre Meinung zum Thema des BGH-Urteils zu sagen. Sie sei sich der Tatsache, dass der Beitrag später in einem Online-Archiv erscheinen werde, nicht bewusst gewesen und habe Auskunft gegeben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahr 2011 entdeckt habe, dass der Artikel im Internet zu finden sei, habe sie mit der Redaktion Kontakt aufgenommen und sich um dessen Löschung bemüht. Man habe sie jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Online-Archive verwiesen und die Löschung des Artikels abgelehnt. Die Frau bittet den Presserat um Unterstützung, dass der Artikel aus dem Archiv entfernt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit der Autorin ihren Namen in den Block buchstabiert und sich fotografieren lassen. Deshalb habe die Redaktion vom Einverständnis der Frau ausgehen können, mit Foto und Aussagen in der Zeitung und online zu erscheinen. Die Veröffentlichung im Online-Archiv sei rechtmäßig. Sollte man den Artikel nun entfernen, sei die Funktion von Archiven ad absurdum geführt. (2009)