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Gleiche Beurteilung wie im Fall Bataclan

Auch im Fall des Terroranschlags von Nizza darf Bild gezeigt werden

Eine Boulevardzeitung berichtet über den Terror-Anschlag von Nizza. Sie zeigt ein Foto, auf dem überfahrene Menschen und Helfer zu sehen sind. Die Redaktion schreibt zu dem Bild: „Leichen. Verletzte. Helfer. An der berühmten Uferpromenade in Nizza bot sich gestern Nacht ein Bild des Grauens. Bei Redaktionsschluss sprachen Behörden von 30 Toten, 100 Verletzten.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto der Toten. Damit verletze das Blatt Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung reiht sich die Tat von Nizza in eine Serie von vergleichbar motivierten Anschlägen mit islamistischem Hintergrund in Europa ein. An der Berichterstattung habe ein immenses öffentliches Informationsinteresse bestanden. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Zeitung nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Der Justiziar verweist auf ein Beschwerdeverfahren im Fall des Terroranschlags im Konzertsaal des Bataclan in Paris. Ein Foto habe damals den Innenraum des Bataclan mit zahlreichen in deutlich sichtbaren Blutlachen liegenden Leichen gezeigt. Damals hatten Terroristen an mehreren Tatorten in Paris mehr als hundert Menschen ermordet. Der Presserat habe die Veröffentlichung dieses Fotos unbeanstandet gelassen. Die damaligen Entscheidungsgründe könne man 1:1 auf die jetzige Beschwerde übertragen.