Besonders verwerfliche Tat im Fokus
Ein kleiner Junge fällt seiner Pflegemutter zum Opfer
Eine Regionalzeitung veröffentlicht in der gedruckten Ausgabe einen Beitrag unter der Überschrift „Was geschah im Haus 9b?“. In der Online-Version lautet die Überschrift des nahezu textgleichen Beitrages „Kindermord-Prozess: Was geschah im Haus 9b?“ Thema der Veröffentlichungen ist der Mordprozess gegen Sylvia D., die ihren Pflegesohn Jan getötet haben soll. Die Tat ereignete sich im Jahr 1988. Vater und Mutter seien Angehörige einer sektenähnlichen Gruppe, schreibt die Redaktion. Gegen diese Gruppe habe ein Aussteiger schwere Vorwürfe erhoben. 2015 seien Ermittlungen aufgenommen, 2017 die Mordanklage erhoben worden. Der Pflegesohn soll geknebelt in einen Sack gesteckt worden sein. Im Beitrag wird die Adresse der Familie genannt. Auf einem Foto ist die Hausnummer zu erkennen. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Veröffentlichung der Anschrift von Sylvia D. stelle eine grobe Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Die Adresse trage keine Sachinformation zu dem Fall bei und könne daher nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein. Die Redaktionsleiterin nimmt zu der Beschwerde Stellung. In den Artikeln gehe es um einen der spektakulärsten Fälle der jüngeren Stadtgeschichte, der auch bundesweit für ein Medienecho gesorgt habe. Die Journalistin vertritt die Auffassung, dass die Adresse genannt werden durfte, weil diese im Prozess eine wesentliche Rolle gespielt habe. Der Fall selbst sei spektakulär, weil er über 30 Jahre zurückliege und mutmaßlich im Zusammenhang mit einer Sekte stehe, als dessen Mitgründerin die Angeklagte gelte. Nicht unerwähnt bleiben solle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell als Zeuge der Verteidigung namentlich benannt werde, was mit Blick auf die vorliegende Beschwerde mehr als bedenklich erscheine.