Die Frau hätte nicht gezeigt werden dürfen
Spektakuläre Geiselnahme im Rathaus einer süddeutschen Stadt
Eine Geiselnahme im Rathaus einer süddeutschen Stadt ist Thema eines Artikels in einer Regionalzeitung. Der Täter habe einem der Opfer zuvor monatelang nachgestellt. Er sei wegen Körperverletzung und Bedrohungsdelikten bekannt; in der Stadtverwaltung habe er Hausverbot. Der Oberstaatsanwalt habe mitgeteilt, dass der Geiselnehmer wenige Wochen vorher zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Der Artikel enthält ein Foto, das laut Bildunterschrift eine der beiden befreiten Geiseln zeigt, eine junge Frau, die in eine Decke gehüllt ist. Ihr Gesicht ist eindeutig zu erkennen. Ein Leser der Zeitung vermutet, das Foto sei wohl heimlich aufgenommen worden. Von einer Zustimmung der Frau, das Foto aufzunehmen oder gar zu veröffentlichen, sei nicht auszugehen. Opfer von Straftaten seien keine Person des öffentlichen Lebens und somit besonders zu schützen. Es gebe auch kein berechtigtes Leserinteresse an Fotos von fremden und nicht öffentlichen Personen. Im Gegensatz zum Opfer werde der Täter nicht im Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sieht Verletzungen mehrerer Kodex-Ziffern. Der Chefredakteur der Zeitung hält eine Behandlung der Beschwerde nur im Zusammenhang mit der Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) für denkbar. Er gibt dem Beschwerdeführer insoweit Recht, als die im Bild gezeigte Geisel keine Person der Zeitgeschichte ist. Ziffer 8 schreibt fest, dass das Privatleben zu schützen sei. Über das Privatleben der abgebildeten Frau habe die Redaktion jedoch nicht berichtet. Der Redaktion sei es lediglich darum gegangen, durch Rückgriff auf das an diesem Tag bundesweit verbreitete Agentur-Bildmaterial, das Geschehen durch ein authentisches fotografisches Element zu illustrieren. Der Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die Verwendung des Bildes, auch mit Blick auf seine kleinformatige und zurückhaltende Platzierung, nicht gegen presseethische Grundsätze verstoße.