Schleichwerbung mit „prachtvollem Schönmacher“
Verlag: Kennzeichnung als „Anzeige“ ist versehentlich unterblieben
In einer Zeitschrift erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Die Top-Lifting-Creme gegen Falten“. Dabei geht es um ein Kosmetikmittel, dessen Name und der des Herstellers genannt werden. Textprobe: „Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert über das Produkt äußern. Zitat einer Apothekerin: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Fall Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten sieht er verletzt. Das Produkt werde mit werbender Sprache beschrieben. Mit den oben genannten Textproben werde die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung klar überschritten. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung „Anzeige“ versehentlich unterblieben sei. Für künftige Fälle sei sichergestellt, dass sich ähnliches nicht wiederholen werde. Die Zeitschrift spricht von einem Einzelfall. (2010)