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Faltencreme in höchsten Tönen gepriesen

Zeitschriftenverlag bekennt: Das Wort „Anzeige“ wurde vergessen

„Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ – mit solchen und ähnlichen anpreisenden Worten beschreibt eine Frauenzeitschrift eine Antifaltencreme. Im Beitrag kommen auch Verbraucherinnen zu Wort, die sich begeistert über das Produkt äußern. Eine von mehren zitierten Stimmen: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgehaltene Trennungsgebot. Das fragliche Produkt werde mit werblicher Sprache beschrieben. Einige Formulierungen im Beitrag überschritten nach seiner Auffassung klar die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie bedauert, dass das Wort „Anzeige“ versehentlich weggeblieben sei. Es handele sich um einen Einzelfall. Es sei sichergestellt, dass sich ähnliches in Zukunft nicht wiederholen werde. (2010)