Mit einer PR-Aktion in die Medien lanciert
Zeitschrift berichtet über ein Präparat, das das Herz schützen soll
„Folsäure“ schützt das Herz“ ist die Überschrift über einem Zeitschriftenbeitrag. In der Veröffentlichung, die sich mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt, erfolgt ein Hinweis auf eine neue Doppelblindstudie mit hundert Teilnehmerinnen. Dabei wird das Prüfpräparat namentlich erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, es mit Schleichwerbung zu tun zu haben. Der Beitrag sei nicht als Werbung bzw. Anzeige gekennzeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem redaktionellen Beitrag. Für die Berichterstattung habe ein konkreter publizistischer Anlass bestanden. Die Leserschaft erwarte von der Redaktion neben anderen auch Berichte zu Themen aus dem Sektor Gesundheit. Die Redaktion habe im konkreten Fall die Idee gehabt, über den Schutz des Herzens mit Folsäure zu berichten und dazu die Expertenmeinung eines namentlich zitierten Kardiologen eingeholt. Für die namentliche Erwähnung des Produkts habe ein konkreter Anlass bestanden. Das Präparat sei auch nicht werbend herausgestellt worden. Der Text sei nicht überschwänglich, sondern enthalte nur sachliche Erläuterungen zum Thema. Letztlich seien weder der Herstellername noch irgendwelche Hinweise auf den Produzenten in die Berichterstattung eingeflossen. (2010)