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Halbnackte Frau zu schnell unterwegs

Kodex gilt uneingeschränkt auch für Übernahmen aus anderen Ländern

„Nackte Raserin überrascht Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung in ihrer Online-Ausgabe mit einem Video über eine Frau, die in den USA mit überhöhter Geschwindigkeit in ihrem Auto unterwegs war. Als sie die flotte Fahrerin stoppten, seien die Polizisten verblüfft gewesen: Sie sei halbnackt am Steuer gesessen. Im Beitrag wird der Name der Frau genannt. Sie ist auf einem beigestellten Bild identifizierbar dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da die Frau mit vollen Namen genannt und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt werde. Diese Art der Darstellung – so der Beschwerdeführer – sei unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion den Beitrag von einer amerikanischen Fernsehgesellschaft übernommen habe. Das Video zeige eine in den USA verübte Straftat und verstoße nicht gegen die dort üblichen presseethischen Grundsätze. Im Original sei das Video weltweit abrufbar. Die Redaktion habe deshalb nachträgliche Anonymisierung nicht für erforderlich gehalten.