Szenen, die Entsetzen hervorrufen
Video in einer Online-Ausgabe zeigt Erschießung von sechs Männern
Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Pakistan – Videos zeigen Hinrichtungen durch Militär“ einen Artikel mit Video von der Hinrichtung von sechs mutmaßlichen Islamisten durch die pakistanische Armee. Das Video zeigt detailliert die Erschießung der Männer. Vor dem Film läuft ein Spot, der für ein Energieunternehmen wirbt. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung des Videos eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Dass dem Film Werbung vorangestellt werde, halte er für pervers. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass man mit Rücksicht auf die ethischen Verpflichtungen der Presse das kritisierte Video nicht auf der Startseite der Online-Ausgabe platziert habe. Es sei bewusst nur in die Berichterstattung eingebunden gewesen. Zudem seien alle im Video zu sehenden Personen gepixelt. Durch diese Vorgehensweise sei die Redaktion den Anforderungen der Ziffer 11 des Pressekodex explizit nachgekommen. Im Sinne der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit habe sich die Redaktion entschlossen, die erschütternden Bilder neben dem Text zu veröffentlichen. Damit sei man der Verpflichtung nachgekommen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht nur zu benennen, sondern sie auch zu belegen. Beispielhaft für oft praktizierte und berechtigte Veröffentlichungen von Videomaterial sei auch die Berichterstattung über Völkermord in Afrika oder Hinrichtungen von Regimegegnern im Iran. Auch sei es seit geraumer Zeit anerkannte journalistische Praxis, Nazi-Verbrechen mit Filmmaterial zu belegen. (2010)