Lehrer missbraucht elfjähriges Mädchen
Nennung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lehrer missbraucht elfjährige Schülerin“ in ihrer Online-Ausgabe über eine Gerichtsverhandlung. Der angeklagte Lehrer wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Über den Mann berichtet die Zeitung, dass er 58 Jahre alt und türkischer Staatsangehöriger sei. Es wird auch berichtet, dass er „als angestellter Lehrer an verschiedenen (…) Schulen muttersprachlichen Unterricht in Türkisch“ erteile. Die Redaktion nennt auch die Schule, in der das Mädchen missbraucht wurde. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er hält die Nennung der Unterrichtsfächer und der Nationalität des Lehrers nicht für relevant und sieht die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt Fehler in der Berichterstattung. Er sei zwar nach wie vor der Überzeugung, dass der Hinweis auf den muttersprachlichen Unterricht zwingend zum Verständnis des Vorganges erforderlich sei. Allerdings habe die Erwähnung der türkischen Staatsbürgerschaft den gesetzten Rahmen überschritten. Er habe vergeblich versucht, mit dem Lehrer und dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um den Vorgang in gegenseitigem Einvernehmen aus der Welt zu schaffen. (2010).