Begriff „Sonderveröffentlichung“ nicht eindeutig
Presserat: „Anzeige“ oder „Anzeigen bzw. Werbesonderveröffentlichung“
Die Bundesgartenschau 2023 in Mannheim ist Thema in der örtlichen Zeitung, die dazu eine vierseitige Anzeigenstrecke in redaktioneller Aufmachung veröffentlicht. Die Seiten sind überschrieben mit „BUGA 23 – Mannheim verbindet“ sowie dem Hinweis „Sonderveröffentlichung“. Mit der Anzeigenstrecke wirbt die Stadtmarketing GmbH im Hinblick auf einen Volksentscheid über die Gartenschau. Die Werbung ist nicht als solche erkennbar, stellt die Beschwerdeführerin, eine Leserin der Zeitung, fest. Sie sieht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Auf Anfrage habe ihr die Zeitung mitgeteilt, dass drei Tage nach dem Erscheinen ein klarstellender Hinweis abgedruckt worden sei, in dem der Verlag auf den Anzeigencharakter der Veröffentlichung hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sieht außerdem eine Vermischung von Tätigkeiten, da der Verlag der Zeitung an der Stadtmarketing GmbH beteiligt sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass die Sonderveröffentlichung bereits durch ihre optische Gestaltung hinreichend von den redaktionellen Seiten abgegrenzt worden sei. Sie sei für den Durchschnittsleser als werbliche Publikation klar erkennbar. Schon die farbliche Gestaltung – grün statt des sonst in der Zeitung gewohnten Blau – mache den Unterschied deutlich. Außerdem fehle der „komplette Kopf“ der redaktionellen Seiten, nämlich die Seitenangabe, der Hinweis auf die Website etc.