Hü und Hott bei der Namensnennung
Lokalzeitung berichtet über einen skurrilen Nachbarschaftsstreit
Zwei Nachbarn streiten sich über die Aufstellung einer hölzernen Trennwand zwischen ihren angrenzenden Gärten. Ein Lokalblatt berichtet und nennt den Namen der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Trennwand steht. Drei Fotos zeigen ihr Haus und ihren Garten. Die Frau wird mit ihrer Sicht der Dinge mehrfach wörtlich zitiert. Sie ist in diesem Fall die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung der Fotos und die Nennung ihres vollen Namens seien nicht mit ihr abgestimmt worden. Im Gegenteil habe sie die Redaktion per E-Mail aufgefordert, den geplanten Artikel nicht zu veröffentlichen und ihren Namen nicht zu nennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe sich an die Redaktion gewandt und der für ihren Bereich zuständigen Redakteurin den Nachbarschaftsstreit um die Trennwand geschildert. Die Redakteurin habe zugesagt, in dem Fall zu recherchieren, und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Berichterstattung der volle Name der Beschwerdeführerin genannt würde. Damit sei die Frau einverstanden gewesen. Die Redakteurin habe daraufhin weiter recherchiert und sich auch vor Ort ein Bild gemacht. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Nachbarn als einem verurteilten Straftäter gesprochen und nunmehr aus Angst vor diesem darauf bestanden, dass ihr Name im Bericht doch nicht genannt werde. Nachdem die Redakteurin gesagt habe, dass unter diesen Umständen über den Fall nicht berichtet werde, habe die Frau um Bedenkzeit gebeten. Am nächsten Tag habe sie in die Namensnennung doch eingewilligt. Kurz vor der Veröffentlichung habe die Beschwerdeführerin in der Redaktion angerufen und gesagt, dass sie nunmehr keine Veröffentlichung mehr wünsche. Der Streit mit ihrem Nachbarn sei beigelegt, nachdem dieser eingelenkt habe. Die Redaktion habe vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zunächst keine Einwände gegen die Namensnennung gehabt habe und in der Berichterstattung keinerlei nachteilige Formulierungen enthalten gewesen seien, keinen Anlass für einen Verzicht auf die Veröffentlichung gesehen.