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Ehebruch eines Porsches wegen

Der Gehörnte bricht mit Faustschlägen einem Arzt mehrere Knochen

Eine Frau hat ein Verhältnis mit einem Oberarzt. Ihr Ehemann erfährt dies und bricht dem Mediziner mit Faustschlägen das Jochbein und eine Augenhöhle. Darüber berichtet die regionale Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Autor nennt Alter und Beruf des Täters, des Opfers und der Ehefrau des Täters. Der Täter erscheint im Beitrag mit dem Vor- und dem abgekürzten Nachnamen Der Leser erfährt zudem, dass die Ehefrau das Verhältnis angefangen habe, weil ihr neuer Liebhaber Porsche fahre. Der verletzte Arzt ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht presseethische Grundsätze verletzt. Aufgrund seiner Affäre sei er Opfer einer Straftat geworden. Im Vorfeld des Strafverfahrens habe der Ehemann ihm gedroht, „seine guten Kontakte zu den Medien zu nutzen“. Zu dem Strafverfahren sei er als Opfer und Zeuge geladen worden. Am Tag nach der Verhandlung seien in drei Zeitungen parallel diffamierende Artikel über ihn erschienen. Darin sei übereinstimmend berichtet worden, dass es in dem Verfahren um einen Oberarzt gegangen sei, der Knochenbrüche erlitten habe und einen Porsche fahre. Diese Angaben hätten ihn identifizierbar gemacht. In den Berichten seien darüber hinaus über ihn falsche Tatsachen und diffamierende Behauptungen veröffentlicht worden. Der Arzt und Beschwerdeführer äußert die Vermutung, dass die Artikel vom Ehemann seiner Geliebten in Auftrag gegeben worden seien. Er schließe dies aus der Tatsache, dass Passagen aus der Klageerwiderung seines Anwalts wörtlich in dem Artikel zitiert worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch die Berichterstattung nicht identifizierbar sei. Sein Name werde nicht genannt; sein Gesicht sei auf einem Foto komplett verpixelt worden. Auch die weiteren Details wie „Oberarzt“, „Arzt (40)“, „…fährt Porsche“ und „Jochbein und Augenhöhle gebrochen“ ließen für den durchschnittlichen Leser, auf den es ankomme, keinerlei Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer selbst zu. Allenfalls der engste Freundes- und Bekanntenkreis könne aufgrund der Berichterstattung auf den Beschwerdeführer schließen. Diesen Personen seien die Hintergründe des Gerichtsverfahrens aber ohnehin bekannt. Die Vermutung des Arztes, der Ehemann seiner Freundin habe seine Verbindungen zur Presse spielen lassen, sei aus der Luft gegriffen. Dass auch drei andere Zeitungen in der Stadt unabhängig voneinander über den Fall berichtet hätten, unterstreiche eindrucksvoll das öffentliche Interesse an dem Verfahren.