Bericht von Anzeige abhängig gemacht
Koppelung ist ein grober Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz
Der Anzeigenvertreter einer Lokalzeitung teilt einem Veranstalter mit, dass die Redaktion über einen geplanten Kabarettabend nur dann berichten werde, wenn die Wirtin des Lokals, in dem die Vorstellung stattfinden soll, eine Anzeige schalte. Der Beschwerdeführer – er ist der Veranstalter – wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er hält es für presseethisch unzulässig, die redaktionelle Berichterstattung von einer Anzeige abhängig zu machen. Die Zeitung rückt nicht von ihrer Haltung ab. Wenn die Redaktion eine rein kommerzielle Veranstaltung in einem Gasthaus ankündige, erwarte sie die Schaltung einer entsprechenden Anzeige. So sei es im konkreten Fall geschehen.