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„Kandidaten-Chancen mit Tendenz gegen Null“

Der Zeitung „negative und überhebliche“ Haltung vorgeworfen

Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreisen. Der Artikel beginnt mit dem Satz: „Ihre Chance, am 24. September in den Bundestag gewählt zu werden, tendiert gegen Null.“ Die Zeitung teilt mit, dass die Kandidaten in der Reihenfolge vorgestellt werden, wie sie auf dem Wahlzettel aufgeführt sind. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der vorgestellten Kandidaten. Er kritisiert, dass weder die auf dem Wahlzettel dokumentierte Reihenfolge eingehalten werde, noch seine Aussagen eins zu eins wiedergegeben worden seien. Für den Inhalt sei jeder Kandidat selbst verantwortlich gewesen. In seinem Teil sei jedoch ein „ja“ gestrichen worden. Zudem verbitte er sich, mit den Erststimmenkandidaten kleiner Parteien in einen Topf geworfen zu werden. Die Formulierung von der gegen Null gehenden Chance empfinde er zudem als sehr negativ und überheblich. Die Zeitung lässt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unbegründet, da die Presse nicht verpflichtet sei, ausgewogen über Wahlen und Wahlbewerber zu informieren. Die Zeitung habe nicht nur über die etablierten Parteien berichtet, sondern auch Einzelbewerbern die Chance eingeräumt, sich zu präsentieren. Die Formulierung, dass die Chance dieser Bewerber gegen Null tendiere, sei eine zulässige Prognose, die sich zudem bewahrheitet habe. Solche Einschätzungen gelten als legitime Meinungsäußerungen, die sich zur Wahl stehende Kandidaten gefallen lassen müssen.