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Hunde lösen handfesten Streit aus

Lokalpolitiker setzt Zahnarzt für vier Wochen außer Gefecht

Zwei Männer haben sich in den Haaren. Der eine ist FDP-Chef, der andere ein Bürger wie andere auch. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online über den Zwist zwischen den beiden. Der Lokalpolitiker soll seinen Kontrahenten mit einer Hundeleine so schwer verletzt haben, dass dieser seinen Beruf als Zahnarzt vier Wochen lang nicht habe ausüben können. Zum Streit soll es gekommen sein, als sich beider Hunde ineinander verbissen hätten. Der FDP-Chef spricht von Lügen. Der Fall ist – wie die Zeitung berichtet – bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Der Lokalpolitiker hält die Berichterstattung für einseitig und vorverurteilend. Der Beitrag suggeriere, dass es nur ein Verfahren gegen ihn gebe, was aber bislang nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Ermittlungen gegen seinen Kontrahenten wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung eingeleitet. Der Parteimann beschwert sich auch über die identifizierende Berichterstattung, die negative Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld gehabt habe. Der FDP-Chef fühlt sich massiv in seiner Menschenwürde und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch seine berufliche Laufbahn werde durch die Zeitung gefährdet. Dass er als Diplom-Psychologe arbeite, erwähnte die Zeitung nicht. Dort werde er immer nur als FDP-Chef am Ort dargestellt. Der Konfliktpartner werde als Zahnarzt bezeichnet. Es gebe jedoch Hinweise darauf, dass er auch in einer konkurrierenden Partei aktiv sei. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die Überschrift des kritisierten Artikels („Prügelvorwurf gegen FDP-Chef“) hin. Sie mache deutlich, dass es um einen Vorwurf, nicht jedoch um eine Tatsache gehe. Schon im Vorspann werde zudem berichtet, dass der Beschwerdeführer seinen Gegner der Lüge bezichtige. Der Lokalpolitiker habe die Möglichkeit erhalten, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dass er dies nur in Kurzform getan habe, indem er seinen Kontrahenten der Lüge bezichtigt und auf eine ausführliche Darlegung des Geschehens verzichtet habe, müsse er sich selbst anlasten. Die Namensnennung sei zulässig und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen geäußert. Er sei politisch tätig. Damit sei er in seinem engeren Umfeld eine Person der Zeitgeschichte. Dass sein Kontrahent als Zahnarzt bezeichnet werde, ergebe sich daraus, dass dieser seinen Beruf wegen der Verletzung nicht habe ausüben können. Falsch sei die Darstellung des Lokalpolitikers, es werde durch die Nennung des Aktenzeichens suggeriert, dass nur gegen ihn ermittelt werde. Unmittelbar hinter dem Aktenzeichen habe die Redaktion die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes abgedruckt. Der habe darüber informiert, dass es zwischen den Kontrahenten gegenseitige Vorwürfe gebe. (2010)