Entscheidungen finden

Nationalität spielt keine Rolle

Zeitung nennt nach Straftaten ethnische Zugehörigkeit der Täter

„Blutiger Sonntag in Disco und Bus“ titelt eine Regionalzeitung. Thema des Berichts sind zwei Auseinandersetzungen in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Eine davon ist „in der überwiegend von türkischen Gästen besuchten Diskothek“ vorgefallen, eine andere in einem Linienbus. Im ersten Fall ist eine „Gruppe von vier jungen Türken“ mit Besuchern einer Diskothek in Streit geraten. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde die Polizei gerufen. Dabei weist die Zeitung erneut darauf hin, dass es sich bei den Tätern um „vier Türken“ handelt. In der zweiten Auseinandersetzung sei der Haupttäter ein „polizeibekannter Russlanddeutscher“ gewesen. Ein Leser der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierungen; Berichterstattung über Straftaten). Die Nennung der Nationalität („vier Türken“) sei nicht notwendig gewesen. Solche Taten könnten grundsätzlich auch von Vertretern jeder anderen Bevölkerungsgruppe verübt werden. Sie seien nicht zwingend der einen oder anderen ethnischen Gruppe zuzuordnen. Gleiches gelte – so der Beschwerdeführer – im Fall des Russlanddeutschen. Auch hier sei die Nennung der Herkunft überflüssig gewesen. Die Redaktion habe es in beiden Fällen in Kauf genommen, dass Vorurteile gegen Minderheiten geschürt werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück und beruft sich auf das Informationsinteresse ihrer Leser. Die vorwiegend von Türken besuchte Diskothek sei schon mehrmals Schauplatz von kriminellen Auseinandersetzungen gewesen. Schon der Name des Etablissements lasse keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Besuchern zumeist um Türken handele. Gleiches gelte für den Vorfall im Linienbus. Die Leser hätten ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in einem Linienbus unbeteiligte Fahrgäste attackiert. Der Angriff sei von einem polizeibekannten Serientäter ausgegangen. Wenn es der Redaktion nicht erlaubt sei, in diesem Kontext die Zugehörigkeit des Täters zu einer ethnischen Minderheit anzugeben, dann müsse es ebenso verboten sein, das Alter oder das Geschlecht eines Täters zu erwähnen. Dies seien aber genau die Hintergrundinformationen, die der Leser einer guten Zeitung heutzutage erwarte. Die Redaktion müsse diesem Informationsinteresse der Leser nachkommen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Diskriminierung von ethnischen Minderheiten auszusetzen. Die Zeitung sei seriös und für ihre sachliche Berichterstattung bekannt. Sie behaupte nicht, dass alle Russlanddeutschen Schläger seien. Vielmehr beziehe sich die Angabe der Herkunft nur auf diesen konkreten Täter in diesem konkreten Fall. Der Mann sei schon mehrmals durch aggressives Verhalten gegenüber völlig unbeteiligten Menschen aufgefallen. Von einer Diskriminierung könne keine Rede sein.