Redaktion weist auf Werbeaktion hin
Grenze zur Schleichwerbung wurde eindeutig überschritten
Im redaktionellen Teil einer Regionalzeitung erscheint eine Geschäftsnotiz, in der auf die „Weihnachtspreisgarantie“ eines Elektronikmarktes hingewiesen wird. Der erste Satz des Beitrages lautet: „Weihnachten wird unterm Baum entschieden“. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung (Ziffer 7 des Pressekodex) sieht. Der Beitrag im redaktionellen Teil beschreibe die Werbekampagne eines Marktes für Unterhaltungselektronik. Der Chefredakteur argumentiert, schon seit Jahren existiere auf den Lokal- bzw. Regionalseiten der Zeitung eine Rubrik „Geschäftsnotiz“, mit der sie regionalen Unternehmen die notwendige Aufmerksamkeit verschaffen wolle. Dies vor allem, wenn die Firmen in der Region aufgrund ihrer Größe und Beliebtheit bei den Kunden eine besondere Rolle spielten. An der Weihnachtsaktion des Elektronikmarktes habe ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestanden. Durch die optische Ausgestaltung der Rubrik „Geschäftsnotiz“ mache die Redaktion zudem deutlich, dass Informationen über ein Unternehmen mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten im Vordergrund stünden.