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Kleinkind in der fünften Pflegefamilie

Einwilligung der Eltern zur identifizierenden Berichterstattung reicht nicht

„Kleinkind darf nicht zu Vater oder Oma“ und „Schädel-Verletzung: Kind ist in Pflegefamilie“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Schicksal eines Kleinkindes. Es soll nach einer mutmaßlichen Misshandlung durch den Freund seiner Mutter nunmehr in der fünften Pflegefamilie leben. Die Unterbringung in der Pflegefamilie wird vom Kindsvater und der Großmutter kritisiert. Das Amtsgericht hatte zuvor beiden das Sorgerecht verweigert. Gegen diese Entscheidung haben beide Beschwerde eingelegt. Im Artikel wird der Name des Ortes genannt, in dem sich die Vorgänge abgespielt hatten. Die Großmutter des Kindes wird mit vollem Namen genannt. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Der Presserat hatte sich schon einmal mit dem Fall befasst und gegen die Zeitung eine Missbilligung ausgesprochen. Nach Auffassung des Beschwerdeausschusses sei das Opfer durch die Angabe seines ungewöhnlichen Vornamens sowie durch die namentliche Nennung der Großmutter für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar. Der Presserat hatte damals berücksichtigt, dass der Kindsvater und die Großmutter in die Namensnennung eingewilligt hätten, jedoch bemängelt, dass die offenbar ebenfalls sorgeberechtigte Kindsmutter nicht um ihr Einverständnis ersucht worden war. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass durch den erneuten Beitrag zu dem bereits verhandelten Fall ein Personenbezug problemlos möglich sei. Die Zeitung habe die gegen sie ausgesprochene Missbilligung offenbar missachtet. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, vor dem Hintergrund des Presserats-Beschlusses habe die Redaktion bei der jetzigen Berichterstattung auf die Nennung des ungewöhnlichen Vornamens verzichtet, obwohl die Einwilligung der Angehörigen vorgelegen hätte.