Grundsätze der Sorgfaltspflicht missachtet
Zeitung zeichnet schlecht recherchiertes Bild des Genozids in Ruanda
Eine Regionalzeitung berichtet über einen aus Ruanda stammenden Ingenieur, der in Deutschland lebt. Er gehöre zur Ethnie der Hutu und kämpfe um die Rehabilitierung seiner Stammesbrüder. Seine Sicht der Dinge wird in dem Artikel so wiedergegeben: Bei der Darstellung, die Hutu hätten 1994 versucht, die Tutsi in einem beispiellosen Akt der Grausamkeit auszurotten, handele es sich um eine Geschichtsfälschung. Das damalige Massaker habe nicht zwischen Angehörigen der Tutsi und der Hutu stattgefunden, sondern zwischen Invasoren aus Uganda und Einheimischen. Weiter heißt es in dem Artikel, der ruandische Ingenieur gehe sogar so weit, zu behaupten, aus Uganda eingefallene, von den USA bewaffnete Truppen hätten die Tutsi in Ruanda gezielt umgebracht, um einen Genozid der Hutu an den Tutsi vorzutäuschen. Auch Bischöfe und Priester, denen die Hutu traditionell viel zu verdanken hätten, seien massakriert worden. Ein Leser der Zeitung vertritt die Ansicht, der Artikel wiederspreche in seiner Gesamtheit Grundsätzen journalistischer Sorgfaltspflicht. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen sei nicht überprüft, Objektivität nicht hergestellt, der ganze Beitrag nicht ausreichend recherchiert worden. Er zeige keinen Respekt für die Opfer des Völkermordes in Ruanda. Die Autorin übernehme die Aussagen ihres Interviewpartners ungeprüft. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Autorin des Beitrages bedauere, nicht deutlicher die allgemeine geschichtliche Entwicklung neben der individuellen Aussage einer Person dargestellt zu haben. Sie habe niemals die Absicht gehabt, den Genozid an den Tutsi in Ruanda zu leugnen. Es wäre sinnvoll gewesen, zusätzlich zu dem Bericht einen Informationskasten zu stellen oder einen unabhängigen Experten zu Wort kommen zu lassen. Die Redaktion bedauere, dies nicht getan zu haben. Sie habe dem Beschwerdeführer, der selbst Journalist sei und lange in Ruanda gelebt habe, angeboten, ihn in Form eines eigenen Artikels oder eines Interviews zu Wort kommen zu lassen. Das habe dieser jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass dies für die Beschwerde beim Presserat kontraproduktiv sei. Abschließend teilt die Rechtsvertretung mit, dass der fragliche Artikel sofort nach Eingang der Beschwerde aus dem Online-Angebot gelöscht worden sei.