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Auto bei Unfall in zwei Teile zerlegt

Grenze zur unangemessenen Berichterstattung nicht überschritten

„Auto in zwei Teile zerfetzt: Drei junge Männer tot“ – so lautet die Überschrift in einer Boulevardzeitung. Der Online-Fassung des Printbeitrages ist eine siebenteilige Fotostrecke beigestellt. Auf den Bildern sind unter anderem Blutlachen, ein Sarg und der Abtransport eines der Opfer zu sehen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung der Fotos eine unangemessen sensationelle Darstellung und eine Verletzung der Menschenwürde. Das Leid von Opfern und die Gefühle von Angehörigen würden verletzt. Zudem sei die Berichterstattung auch für Kinder zugänglich. Für diese sei es ein Schock, unvorbereitet auf solche Fotos zu treffen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Berichterstattung verletze weder die Menschenwürde der Opfer (Ziffer 1 des Pressekodex) noch ihrer Angehörigen. Text und Fotos überschritten keinerlei sittlich-moralische Grenzen. Die Fotos dokumentierten lediglich aus der Distanz die Zerstörung des Autos und die Arbeit der Rettungskräfte. Auf keinem der Fotos seien die drei getöteten Menschen zu sehen. Insgesamt solle die Fotostrecke Gewalt und Kräfte demonstrieren, die bei einem so schweren Unfall frei werden. Auch eine Verletzung der Menschenwürde nach Ziffer 11 des Pressekodex liegt nach Auffassung der Rechtsvertretung der Zeitung nicht vor. Die Fotos seien allgemeiner Art und zeigten keine Toten, sondern lediglich das Wrack eines Autos. Die Darstellung sei pietätvoll, distanziert und zurückhaltend. Es werde nicht sensationslüstern über den Fall berichtet. Zusammenfassend stellt die Vertretung der Zeitung fest, dass mit der Berichterstattung die Öffentlichkeit und junge Fahranfänger auf die Gefahren des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht werden sollten. Sie diene der Prävention im Verkehr und mahne zu Konzentration und Rücksicht.