Berufliche und private Interessen verquickt
Lokalredakteur wollte das Erscheinen eines Leserbriefes verhindern
In einer Stadt steht die Stichwahl des Bürgermeisters an. Ein Bürger holt im Rathaus seine Briefwahlunterlagen ab. Im Dienstzimmer einer Verwaltungsangestellten bemerkt er Wahlflyer für eine zur Wahl anstehende Kandidatin. Er sieht darin eine massive Wahlbeeinflussung. Im Rathaus sei keinerlei Wahlpropaganda erlaubt, egal von welcher Partei und von welcher Person. Der Bürger schreibt einen Leserbrief und bittet die Redaktion der örtlichen Zeitung um dessen Veröffentlichung. Ein Redakteur besucht den Leserbriefschreiber und versucht, diesen zur Rücknahme seines Briefes zu veranlassen. Der Redakteur, so stellt es sich heraus, ist der Ehemann der Rathausmitarbeiterin, in deren Büro die Flyer entdeckt worden waren. Der Einsender bleibt bei seinem Veröffentlichungswunsch, dem die Zeitung nicht entspricht. In einem weiteren Beitrag teilt die Redaktion mit, dass die Stichwahl wie geplant stattfinden wird. Sie informiert die Leser auch über die Sache mit den Flyern. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert das Verhalten des Redakteurs, der im Rahmen eines Hausbesuchs den Einsender zur Rücknahme seines Briefes habe bewegen wollen. Außerdem beklagt er, dass sich die Leser aufgrund falscher Informationen kein Bild von den Vorgängen machen könnten. Die Zeitung berichtet, der kritisierte Redakteur habe den Leserbriefschreiber nicht in seiner dienstlichen Funktion, sondern als Privatperson aufgesucht. Die von ihm dabei vorgenommene Verquickung von dienstlichen und privaten Interessen habe der Verlag verurteilt und zum Anlass genommen, den Redakteur auf seine Pflichten hinzuweisen. Durch dessen Verhalten sei auch der Verlag in ein schiefes Licht gerückt worden. Die Veröffentlichung des fraglichen Briefes sei im Übrigen aus rein redaktionellen Gründen unterblieben. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass es Sache der Redaktion ist, ob Leserbriefe veröffentlicht werden oder nicht. (2010)