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Eine Schönheitscreme im Mittelpunkt

Zeitschrift lässt einen Mitarbeiter des Herstellers zu Wort kommen

In einer Fernsehzeitschrift erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „10 Jahre jünger in 4 Wochen“. Thema des Artikels sind Anti-Aging-Produkte. Im Mittelpunkt steht dabei ein mit Namen genanntes und besonders herausgestelltes Präparat. Dessen maßgeblicher Bestandteil sind laut Artikel Extrakte der Hohowi-Pflanze. Die Zeitschrift zitiert einen Experten, der sich über die Creme positiv äußert. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Der Verlag lässt seine Stabsstelle Medienrecht antworten. Diese hält die Nennung des Produktnamens nicht für unethisch im Sinne des Pressekodex. Im Artikel gehe es vor allem um die Hohowi-Pflanze und ihre Wirkung auf die Haut, was vielen Lesern sicherlich nicht geläufig sei. Wenn diese Pflanze mit weiteren Substanzen kombiniert werde, ergebe sich daraus ein hochwirksames Präparat, das die Redaktion beim Namen nennen dürfe. Der Hinweis auf das Produkt sei dezent und ohne werbliche Stilmittel erfolgt. Weder die Redaktion noch der Verlag seien für die Nennung des Produktnamens entlohnt worden oder hätten einen sonstigen Vermögensvorteil erhalten.