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Redaktion zeigt ein falsches Haus

Bewohner sehen sich einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt

Eine Zeitung berichtet über einen Inzest- und Kindesmissbrauchsfall. Der 48-jährige Vater einer ländlichen Großfamilie soll sich zusammen mit seinen 16 und 18 Jahre alten Söhnen mehrfach an seinen Töchtern vergangen haben. Dem Bericht unter der Überschrift „Haftbefehl erlassen“ ist ein Foto beigestellt, auf dem ein Wohnhaus zu sehen ist. Im Bildtext wird der Ort genannt, in dem das Haus steht. Die Bewohner dieses Gebäudes wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie teilen mit, dass die Zeitung ein falsches Haus zeigt. Zwar befinde sich das Haus der im Bericht genannten Großfamilie am gleichen Ort, jedoch an einer ganz anderen Stelle. Die Beschwerdeführer werfen der Zeitung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex vor. Sie beklagen einen erheblichen Leidensdruck, dem sie seit der Veröffentlichung ausgesetzt sind. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als unbegründet an. Nachdem die Redaktion auf das falsche Foto hingewiesen worden sei, habe sie das Bild in ihrer Online-Ausgabe sofort gegen ein Symbolfoto ausgetauscht. Die Rechtsabteilung habe sich bei den Beschwerdeführern entschuldigt. Sie bedauert die Verwechslung. Die Redaktion habe sich auf die Agentur verlassen, die das Foto zur Verfügung gestellt habe.