Opfer in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt
Fußball-„Fan“ verunglückt nach Schlägerei in einem Bahnhof schwer
Eine Boulevardzeitung berichtet über den Unfall eines jungen Mannes am Hauptbahnhof einer Großstadt unter der Überschrift „(…)-Fan verliert Arm bei Schlägerei“. Der 19-Jährige war nach einer tätlichen Auseinandersetzung vor einen einfahrenden Zug gestoßen worden. Der Artikel beginnt mit diesem Satz: „Seinen Hang zu körperlichen Auseinandersetzungen hat ein (…)-Fan am Samstagabend teuer bezahlt“. Ein Leser der Zeitung kritisiert diesen Satz. Darin stelle die Redaktion eine Tatsachenbehauptung auf, die sie nicht belegen könne. Die Redaktion wisse nicht genau, ob der junge Mann aktiv an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Das Opfer werde als eigenverantwortlich dargestellt. Die Darstellung im ersten Satz des Beitrages sei – so der Beschwerdeführer – unangemessen. Das Opfer der Auseinandersetzung werde von der Zeitung zum Täter gemacht, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gebe. Aus der zugrundeliegenden Agenturmeldung ergebe sich keine Mitschuld des Opfers. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13, Richtlinie 13,1. Der 19-Jährige wird als „Hooligan“ mit „Hang zur Gewalt“ dargestellt. Damit werde behauptet, er habe sich selbst strafbar gemacht. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung hat sich die Redaktion nicht allein auf die Agenturmeldung verlassen. Sie habe selbst zusätzlich recherchiert. Danach sei das Opfer nicht als Hooligan bekannt und nicht zur Personenkontrolle ausgeschrieben gewesen. Der Redaktion gegenüber habe die Polizei jedoch bestätigt, dass der junge Mann in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werde. Im Übrigen habe sich dieser kurz vor dem Unfall mit den „Fans“ eines anderen Vereins eine Prügelei geliefert. Einer von diesen habe den 19-Jährigen dann vor einen Regionalzug gestoßen. Die Zeitung hat nach eigenen Angaben den Namen des Verunglückten nicht genannt. Durch die Berichterstattung sei er nicht identifizierbar.