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Falschbehauptung in Artikel über Kirchendiskussion mit „Klima-Klebern“

Redaktion räumt Missverständnis ein und korrigiert Bericht, benennt aber nicht den Fehler

Das Onlineportal eines großen Zeitungsverlags berichtet darüber, dass ein Pfarrer in seiner Kirche mit Klimaschutzaktivisten der „Letzten Generation“ diskutiert und sie dabei heimlich „ausgetrickst“ habe: Er habe Sicherheitskräfte engagiert, um mögliche Beschädigungen durch die „Klima-Kleber“ zu verhindern. - Der Beschwerdeführer kritisiert eine falsche und irreführende Darstellung. Die Sicherheitskräfte seien nicht engagiert worden, um die Kirche vor den Aktivisten zu schützen, sondern zum Schutz vor möglichen Übergriffen durch Bürger, die mit dem Ansinnen des Pfarrers, den gesellschaftlichen Dialog aufrecht zu halten, nicht übereinstimmen. Zwei Tage später habe die Redaktion den Beitrag zwar überarbeitet, aber die Falschmeldung dabei nicht ausreichend richtiggestellt. - Die Zeitung räumt einen Irrtum ein. Der Autor habe den Pfarrer so, wie zunächst geschrieben, verstanden, als dieser ihn über die Anwesenheit des bis dahin unauffälligen Sicherheits¬dienstes informiert habe. Nach der Veröffentlichung habe sich dann die Kirchengemeinde bei der Redaktion gemeldet, um klarzustellen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Redaktion habe darauf umgehend reagiert und den Beitrag berichtigt. Die überarbeitete Fassung sei mit der Kirche abgestimmt und von dieser freigegeben worden. Trotz des bedauerlichen Missverständnisses sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nicht ersichtlich. Von einer vorsätzlichen Täuschung könne hier keine Rede sein. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Die von der Redaktion eingeräumte falsche Darstellung wurde in der Überschrift besonders hervorgehoben („Letzte Generation in NRW: Pfarrer diskutiert mit Klima-Klebern – und trickst sie SO heimlich aus“). Damit hat die Redaktion sehr deutlich gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen. Nach einem Hinweis auf den Fehler hat sie die Veröffentlichung zwar bearbeitet und den Sachverhalt korrekt dargestellt. Allerdings wäre es dabei aus pressethischer Sicht auch notwendig gewesen, die Leser darüber zu informieren, dass die erste Berichterstattung fehlerhaft war. Dies hätte den Anforderungen der Ziffer 3 (Richtigstellung) entsprochen. Da kein solcher Hinweis erfolgt ist, liegt auch hier ein gravierender Verstoß gegen den Pressekodex vor.