Schwere Vorwürfe gegen Ex-Amtsleiter
Redaktion einer Zeitschrift kann ihre Behauptungen nicht belegen
Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Kommentar, der sich mit fehlenden Kontrollinstrumenten und -strukturen in der deutschen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auseinandersetzt. Als Beispiel angeführt wird ein Auftrag aus dem Jahr 2009 einer Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an eine dänische Werft über die Lieferung von sieben Baggerschiffen. Der Kommentator kritisiert, dass ein in Altersteilzeit befindlicher Amtsleiter einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion in seiner Amtszeit dafür gesorgt habe, vom bisherigen Prinzip der Einzelausschreibung abzuweichen und die Beschaffung von mehreren Einheiten in einem großen Auftrag zusammenzufassen. Die Lieferung der ersten Schiffe werde er noch als Amtsleiter im Ruhestand begleiten. Der Autor moniert, dass der Amtsleiter sich bei einer Fachmesse per Visitenkarte als General Manager der deutschen Niederlassung der dänischen Werft ausgewiesen habe, deren Mitgesellschafter er sei. Als Folge dieses Auftritts sei er im Rahmen einer Innenrevision des Bundesverkehrsministeriums von seinen Aufgaben als Amtsleiter entbunden worden. Der Name des Mannes wird im Kommentar nicht genannt. Der ehemalige Amtsleiter beschwert sich beim Presserat über den Kommentar. Die Zeitschrift verbreite darin falsche Tatsachen über ihn sowie die Lieferung der Baggerschiffe. Sein Name werde nicht genannt, doch sei er innerhalb der Branche und innerhalb der Schifffahrtsverwaltung identifizierbar. Die Darstellung suggeriere, dass er sich als Amtsleiter in anstößiger Nähe zur dänischen Werft befinde, um sich Vorteile zu verschaffen. Er sieht seine Ehre verletzt und weist eine Reihe von Behauptungen aus dem Kommentar als falsch zurück. Der Herausgeber der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion in der auf den Kommentar folgenden Ausgabe je eine Gegendarstellung des Präsidenten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und der dänischen Werft abgedruckt habe. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen. (2010)