„Ich bin zerbrochen an meinem Sohn“
Zeitung veröffentlicht ungepixelte Fotos von mutmaßlichem Täter
Die Tötung von zwei Jugendlichen im Alter von 13 und 14 Jahren ist Thema in einer Lokalzeitung. In Beiträgen an zwei auf einander folgenden Tagen wird der mutmaßliche Täter, ein 26-Jähriger, ausführlich beschrieben und mit ungepixelten Fotos gezeigt. Die Zeitung schildert auch seine kriminelle Vergangenheit. In einem weiteren Beitrag in der Online-Ausgabe kommt der Vater des Tatverdächtigen zu Wort. Die Zeitung zitiert ihn mit den Worten: „Ich habe alles versucht, aber ich bin mit ihm nicht fertig geworden.“ Und: „Ich bin zerbrochen an meinem Sohn.“ Mehrere Leser kritisieren die identifizierende Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Gelegenheit dazu bekommen sie bei einem Online-Forum der Zeitung. Deren Chefredakteur rechtfertigt die Berichterstattung gegenüber den Forum-Teilnehmern damit, dass der Anwalt des mutmaßlichen Täters ein Geständnis angekündigt habe. Die Online-Ausgabe berichtet einen Tag später, dass die Staatsanwaltschaft prüfe, ob ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Der Leiter der Mordkommission gehe davon aus, dass der mutmaßliche Täter psychisch gestört sei. Dessen 52-jähriger Vater, selbst in psychiatrischer Behandlung, habe in einem Interview mit der Zeitung gesagt, dass sein Sohn „schon immer krank im Kopf“ gewesen sei. In einem weiteren Bericht teilt die Zeitung mit, dass sich auch die Mutter des mutmaßlichen Täters seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie zeigt ein Foto mit dem Verdächtigen und seinem kleinen Bruder. Mehrere Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat darüber, dass die Fotos nicht unkenntlich gemacht worden seien. Einer von ihnen wendet sich außerdem gegen die Rechtfertigung der Redaktion im Online-Forum. Die Redaktion hätte den Täter schützen müssen, nachdem seine psychischen Probleme bekannt geworden seien. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf das Geständnis, das der mutmaßliche Täter abgelegt habe. Eine identifizierende Berichterstattung über ein bundesweit Aufsehen erregendes Verbrechen sei nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig. Hier überwiege das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die Einschränkung, die Richtlinie 8.1, Absatz 4, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit eines Täters vorsehe, habe hier nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben. Dennoch habe die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen, das beanstandete Foto nicht mehr ungepixelt im Online-Auftritt zu zeigen. (2010)