Zunächst Verdächtigter wurde entlastet
Bericht als Beispiel für sexuelle Übergriffe an US-Universitäten
Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über eine New Yorker Studentin, die immer eine Matratze mit sich führt und damit gegen ihre Vergewaltigung durch einen Kommilitonen protestiert. Die namentlich genannte Universität sei erst einmal ein halbes Jahr lang untätig gewesen. Dann habe sie die Studentin mit Befragungen gedemütigt und anschließend den zunächst tatverdächtigen Studenten von den Vorwürfen entlastet. Die Zeitung stellt das Thema Vergewaltigungen an amerikanischen Universitäten als großes Problem dar. Der Autor berichtet zudem, gegen den Studenten liege der Verdacht vor, er habe zwei weitere Studentinnen vergewaltigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den Verdächtigen mehrfach „Peiniger“ und „Vergewaltiger“ nennt und das ohne einschränkende Zusätze wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“. Seine Schuld sei jedoch nicht belegt. Die Universität habe ihn sogar von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet. Durch die Nennung seines Vornamens sei der junge Mann identifizierbar. Er werde vorverurteilt und durch die Behauptung, er werde der Vergewaltigung zweier weiterer Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze durch den Bericht verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der kritisierte Artikel sei schon im Vorfeld der Beschwerde beim Presserat aus dem Netz entfernt worden. Sie kann nicht nachvollziehen, warum der Student durch die Nennung seines Vornamens identifizierbar sein soll. Der im Bericht genannte Vorname sei nur der zweite Vorname des jungen Mannes. In der Zeitung der New Yorker Columbia-Universität sei der vollständige Name des Studenten veröffentlicht worden, so dass er damit der Öffentlichkeit bekannt sei. Durch die fehlende Identifizierbarkeit sei es auch nicht möglich, dass durch die Veröffentlichung die Ehre des zunächst Verdächtigen habe verletzt werden können. Der Autor des Beitrags nimmt ergänzend zu der Beschwerde Stellung. Er stellt klar, dass es im Text gar nicht um den genannten Fall gehe. Er diene nur als Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über die Klagen amerikanischer Studentinnen wegen sexueller Übergriffe an US-Universitäten.