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Handfester Streit um „Spätzle-Shaker“

Das Eigeninteresse des Verlages ist für den Leser klar erkennbar

Eine Regionalzeitung aus dem deutschen Südwesten berichtet unter der Überschrift „Der Spätzle-Shaker ist da“ über ein Angebot des Verlages an seine Leser. Im Beitrag wird über die Entstehungsgeschichte des Produkts, die Entwickler, sowie Streitigkeiten zwischen diesen und einem Geschäftspartner des Verlages berichtet. Die Zeitung teilt mit, dass es mittlerweile zwei Firmen gebe, die das Produkt anböten. Sie habe sich für den Shaker des Geschäftspartners und nicht den der Entwickler entschieden. Diese profitierten jedoch auch vom Verkauf dieses Produkts. Die Entwicklerin des Shakers sieht Schleichwerbung für das Produkt. Innerhalb eines redaktionellen Beitrages mache die Zeitung ein kommerzielles Angebot. Dadurch werde der Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Außerdem sei es falsch, dass sie und ihr Sohn vom Verkauf des Konkurrenzprodukts profitierten. Der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit/Marketing des Verlages teilt mit, dass es beim Erscheinen des kritisierten Artikels nach Querelen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwei Firmen gegeben habe, die den Spätzle-Shaker produzierten. Eine gehörte der Beschwerdeführerin zu 50 Prozent. Die andere ganz. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass aufgrund dieses Sachverhalts die Beschwerdeführerin von den Erträgen beider Firmen profitiere. Der Satz „Als Erfinderin und Teilhaberin profitiert sie vom Verkauf beider Modelle“ sei also zum Zeitpunkt der Berichterstattung korrekt gewesen. Eine Verletzung der Ziffer 7 liege nicht vor, da das Eigeninteresse des Verlages in der Berichterstattung für den Leser erkennbar sei. Im Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Spätzle-Shaker vom Verlag vertrieben werde. (2010)