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Test im Labor des späteren Testsiegers

Konkurrent sieht sich von einer Motorradzeitschrift benachteiligt

Eine Motorrad-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Produkttest von Kettensprays. Testsieger wird der Artikel eines bestimmten Herstellers. Ein anderes Erzeugnis wird negativ bewertet. Beschwerdeführer ist der Hersteller des unterlegenen Ketten-sprays. Er beklagt, dass der Test ausgerechnet im Labor des Testsiegers vorge-nommen wurde, der zugleich Hersteller dieses Produkts sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Testlabors zum späteren Testsieger keinerlei Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe. Der Aufbau, die wirtschaftliche und technische Konzeption des Testes sowie das Prüf- und Bewertungsschema seien ausschließlich von der Redaktion entwickelt worden. In diesem Stadium sei das Testlabor nicht involviert gewesen. Die Auswahl der Testteilnehmer und der anonyme Einkauf der Prüfmuster im Handel seien durch die Redaktion erfolgt. Die im Labor nach detailliertem Auftrag der Redaktion durchgeführten Versuche hätten allesamt unter ständiger Aufsicht des Ressortleiters der Zeitschrift stattgefunden. Die Prüfabläufe und die dazu eingesetzten Geräte seien absolut branchenüblich und produktneutral. Sie stellen weder eine Spezialentwicklung für das betreffende Labor dar noch könnten sie die Produkte des späteren Testsiegers begünstigt haben. Deshalb sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Leser über die Zugehörigkeit des Labors zum späteren Testsieger zu informieren. Wenn ein Testteilnehmer sich allgemein zugänglicher und für die Produkte jedes Wettbewerbes gleichermaßen verbindlicher Methoden und Geräte bediene, werde das Verlangen nach einer Offenlegung „zur bloßen Frömmelei“, die mit der berechtigten und zwingenden Forderung nach Neutralität des Warentestes nichts mehr zu tun habe. (2010).