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„Der Golf-Kasperl sollte sich schämen“

Spieler gewinnt ein Turnier nach falschen Handicap-Angaben

Der Chefredakteur einer Golf-Fachzeitschrift schreibt ein Editorial unter der Überschrift „Eine schöne Bescherung“. Er kritisiert einen namentlich genannten Golfspieler. Dieser habe offenbar vor einem Golfturnier ein falsches Handicap angegeben und diesen Wettbewerb dann souverän gewonnen. Der Mann wird im Beitrag als „Golf-Kasperl des Jahres 2013“ bezeichnet, der sich schämen sollte. Ein Leser der Zeitschrift moniert, dass der Autor den Persönlichkeitsschutz des namentlich genannten Golfers verletze. Wegen eines nichtigen Anlasses werde der Mann unter Namensnennung diffamiert. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Mit der Berichterstattung habe er unsauberes Golf anprangern wollen, bei dem das Fairplay bzw. der Gentleman-Gedanke des Sports missachtet werde. Der genannte Spieler habe offenbar das schlechtestmögliche Handicap – also minus 54 – angegeben, obwohl er wesentlich besser spiele. Dadurch habe er das Turnier gewonnen. Er sehe es als Aufgabe der Fachpresse an, solche Missstände aufzuzeigen. Journalistische Pflicht und Glaubwürdigkeit erforderten dabei auch die Nennung des vollen Namens, sowie die Angabe des Clubs und des Turniers. Er – der Chefredakteur und Autor der kritisierten Kolumne - sehe darin eine disziplinierende Wirkung, damit solche Mogeleien künftig reduziert oder ganz vermieden würden.