Vorgang auch ohne Namen darstellbar
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt öffentliches Interesse
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Strafanzeigen gegen Rathausmitarbeiter“ über die Eingabe des Beschwerdeführers an seine Wohngemeinde. Es geht um eine neue Zufahrtsroute zu einem Kiesabbaugebiet. Die Zeitung nennt Namen und Adresse des Mannes. Dieser sieht durch die identifizierende Darstellung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Angaben, die im Artikel wiedergegeben worden seien, aus einer öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde stammten. Das mehrseitige Schreiben des Beschwerdeführers sei dort ausführlich erörtert und die von ihm mitgeteilten Einwände diskutiert worden. Vor allem der Umstand, dass die Einleitung von rechtsaufsichtlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren gegen die jeweiligen Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden sei, habe den Brief des Beschwerdeführers deutlich von sonst üblichen Eingaben betroffener Bürger abgehoben. Mit seinem Schreiben habe sich der Beschwerdeführer in eine öffentlich geführte Debatte eingeschaltet und sei auf diesem Weg selbst zum Gegenstand einer intensiven kommunalpolitischen Diskussion geworden. Er sei selbst in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Deshalb sei die Namensnennung gerechtfertigt. Der Chefredakteur bedauert allerdings, dass sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sehe. Die Zeitung werde deshalb bei etwaigen zukünftigen Gelegenheiten seinen Namen nicht mehr nennen. (2010)