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In einer Kirmesrede „Simpel“ genannt

Begriff kein Verstoß, aber Namensnennung

In einer Regionalzeitung erscheinen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg zwei Artikel mit den Überschriften „Keinen brennenden Dornbusch pflanzen“ und „Wie heilig ist die Nachtruhe?“, sowie ein Leserbrief, der mit „Gaststätte ist überlebenswichtig“ überschrieben ist. Im ersten Beitrag geht es um den Inhalt einer Kirmesrede, in der der Beschwerdeführer als „Simpel“ bezeichnet wird, ohne dass sein Name genannt wird. Im zweiten Artikel wird der volle Name des Mannes genannt. Die Zeitung informiert darüber, dass er als Anlieger Widerspruch gegen die Konzession für eine Vereinsgaststätte eingelegt habe. Im Leserbrief schließlich äußert sich der Ehrenvorsitzende dieses Vereins kritisch über den Beschwerdeführer. Er beschreibt ihn als egoistisch, unsozial und rechthaberisch. Gleichzeitig äußert er die Vermutung, dass der Beschwerdeführer noch wenig oder gar nichts für einen Verein und die Gesellschaft geleistet habe. Der Beschwerdeführer sieht in der Bezeichnung „Simpel“ eine Beleidigung. Insbesondere kritisiert er aber die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nennung seines Namens. Die Aussagen im Leserbrief sind nach seiner Ansicht ehrverletzend. Die Nennung des Namens ist nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Sachverhalt handele es sich um einen Vorgang aus der Öffentlichkeits- bzw. der Sozialsphäre des Beschwerdeführers. Dabei sei die Nennung von Namen der an einem in öf-fentlicher Sitzung durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligten Personen ge-rechtfertigt. Der Chefredakteur bezeichnet den Streit als lokales Ereignis der Zeitge-schichte, das in weiten Kreisen der Bevölkerung großes Interesse gefunden habe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer erkennt er in den Leserbrief-Formulierungen keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Passagen enthielten Meinungsäußerungen des Leserbriefschreibers, mit deren Wiedergabe nicht gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis auf regionale Kirmesbräuche. Danach ist die Bezeichnung „Simpel“ keine „öffentliche Beleidigung“, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. (2010)