„Normalbürger“ und „politische Klasse“
Personenbezogene Daten durften für Glosse nicht verwendet werden
„Aufstand der Bürger oder Demokratie-Verächter?“ – so ist ein Beitrag zur Verwendung des Begriffs „politische Klasse“ überschrieben, der in der Online-Ausgabe eines Literaturfachblattes erscheint. Darin wird über einen Leserbriefschreiber berichtet, der namentlich und mit vollständiger Adresse genannt wird. Dieser habe sich in einer überregionalen Zeitung zum Buch „Deutschland schafft sich ab“ von Thilo Sarrazin geäußert. Der in dem Artikel genannte Leserbriefschreiber ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist mit der Nennung seines Namens und seiner Adresse nicht einverstanden. Der Herausgeber der Online-Ausgabe erkennt in der Veröffentlichung keine presserechtlich relevante Verfehlung. Es habe sich um eine Glosse gehandelt, in der es inhaltlich um die Auseinandersetzung der „Normalbürger“ mit der „politischen Klasse“ in Form von Leserbriefen und Kommentaren – so unter anderem im Hinblick auf Sarrazins Äußerungen – im letzten Jahr gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei bekannt als Kommentator von Artikeln in Online-Ausgaben von Zeitungen bzw. als Leserbriefschreiber. Der Autor des kritisierten Beitrages habe im Literaturfachblatt die Frage aufgeworfen, wie Kommentare dieser Art genutzt werden. Er habe diese Frage recherchiert und sei auf einen Leserbrief des Beschwerdeführers in der überregionalen Zeitung gestoßen. Dieser sei mit vollständigem Namen und der Angabe des Wohnortes versehen gewesen. Nicht das Literaturfachblatt habe also die Daten veröffentlicht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Öffentlichkeit begeben. Ein Leserbriefschreiber müsse aber genauso wie ein Journalist damit rechnen, dass sich ein anderer mit seiner Meinungsäußerung auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall sei dies nun im Rahmen einer Glosse geschehen, die sich nicht ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Er sei nur als Beispiel für die bürgerliche Meinungsäußerung genannt worden. Zum Namen des Leserbriefschreibers fänden sich bei Google nach aktuellem Stand 1830 Einträge. Von der Preisgabe persönlicher Daten könne also nicht die Rede sein. (2010)