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Ein sinnentstellendes Zitat verbreitet

„Taliban im Einklang mit Mainstreampositionen der Muslime“

Ein Online-Magazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Islamverbände schweigen über Taliban-Herrschaft in Afghanistan“. Die Autorin kritisiert, dass Islamverbände in Deutschland, die sich nach außen gern als gemäßigt, tolerant oder gar liberal stilisierten, schweigen oder das neue Taliban-Regime in Afghanistan relativierten. Auszug aus dem Beitrag: „Neben dem lauten Schweigen gibt es also auch Relativierungen der Taliban-Herrschaft und den umstrittenen islamischen Verbänden in Deutschland. So machte der Journalist Eren Güvercin via Twitter publik, dass ein Theologe der ´Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs´(IGMG) die islamistischen Taliban relativierte. Demnach stünden die Taliban ´absolut im Einklang mit Mainstreampositionen und wenn dies Gläubige anders sehen, sei das ´Unwissenheit oder Heuchelei´. Im Jahr 2002 hatte sich die IGMG von den Taliban distanziert. Wie die Welt berichtete, war der Verfasser nicht als Angestellter der IGMG, sondern als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, für die er sich mit Fragen religiöser Wegweisung befasste, tätig (…).“ Eine Nutzerin des Magazins sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Überschrift enthalte Schlussfolgerungen, die nicht mit dem Inhalt des im Text erwähnten Facebook-Posts übereinstimmten. Der Artikel stelle den Verfasser des Posts sowie den gesamten Verband IGMG zu Unrecht als „gefährlich“ dar. Dieser habe Terroristenpotenzial oder rufe zu Terror auf. Die Beschwerdeführerin wirft dem Magazin mangelnde Recherche vor. Der Artikel ähnele stark jenem einer Sonntagszeitung, welcher selbst problematisch sei. Der jetzt kritisierte Beitrag habe ganz klar einfach die Inhalte übernommen. Der vermeintliche Facebook-Post gebe einen völlig anderen Inhalt wieder. Auch wird dem Verfasser mit einem entstellten Zitat Sympathie für die Taliban unterstellt. Dies habe mit der Wahrheit nichts zu tun. Das sei Verleumdung und somit ein Verstoß gegen die Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre). Die Autorin des Beitrages sieht die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als haltlos an.