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Fremdbezeichnung für „Reichsbürger“-Gruppierung erlaubt

Eine Wochenzeitung berichtet ausführlich über die Szene der sogenannten Reichsbürger in Deutschland. Der Beschwerdeführer bemängelt falsche Benennungen und Zuordnungen: Eine der erwähnten Gruppierungen heiße nicht „Vereinte Patrioten“, sondern „Kaiserreichgruppe“, und die Gruppe um Prinz Reuß sei namenlos und heiße nicht „Patriotische Union“. In keiner Weise hätten die beiden Gruppen miteinander zu tun. Falsch sei auch die Äußerung, dass der ehemalige NVA-Soldat Sven B. der terroristischen Gruppe um Prinz Reuß nahestehe; vielmehr habe er sich für die terroristische „Kaiserreichgruppe“ engagiert. Im Vorprüfungsverfahren bewertet der Presserat die Beschwerde zunächst als „offensichtlich unbegründet“: Analog zu Pressekodex-Richtlinie 13.1 („In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind“) stehe es der Presse frei, in der Öffentlichkeit eingeführte und damit bei der Leserschaft bekannte Bezeichnungen für die Terror-Gruppen zu verwenden, unabhängig von etwaigen Eigenbezeichnungen. Auf Einspruch des Beschwerdeführers leitet der Presserat dann doch ein reguläres Beschwerdeverfahren ein und holt eine Stellungnahme der Zeitung ein. Der Chefredakteur widerspricht darin dem Vorwurf, dass die Gruppe um Prinz Reuß keinesfalls den Namen „Patriotische Union“ trage.