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Schlagzeile zu Corona-Impfstoff enthält unbewiesene Tatsachenbehauptung

„Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf": Unter dieser Schlagzeile berichtet ein Nachrichtenmagazin online darüber, dass sich der Impfstoffhersteller Biontech vor Gericht gegen Impfopfer wehren müsse. „Sie weisen darauf hin, dass Biontech seinen Impfstoff auf zwei unterschiedliche Weisen produziert hat: einen für einen ausgewählten Personenkreis und einen für die breite Masse. Und sie bezweifeln die Qualität des nach dem zweiten Verfahren hergestellten Impfstoffes. Hersteller und Behörden halten dagegen.“ Den Vorwurf erhebe unter anderen ein (namentlich genannter) Düsseldorfer Anwalt, der nach eigenen Angaben mittlerweile fast 2.700 Impfgeschädigte vertrete. Seiner Klageschrift zufolge habe Biontech bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) einen Antrag auf Genehmigung für zwei Herstellungsverfahren gestellt. Das eine trage den internen Namen „Process 1“. Hierfür habe der Hersteller einen bestimmten Impfstoff eingereicht, der mittels sogenannter Polymerase-Kettenreaktion (PCR) vervielfältigt worden sei. Das Vakzin, das letztlich die breite Bevölkerung erhalten habe, sei in einem anderen Verfahren („Process 2“) mittels e.coli-Bakterien erzeugt worden und habe „teils erhebliche Verunreinigungen mit DNA-Molekülen“ enthalten. Ferner erwähnt die Redaktion die Kritik verschiedener Forscher und Statistiker am Biontech-Impfstoff. Auch die Position der Firma wird zitiert. Eine Unternehmenssprecherin habe auf Anfrage festgestellt: „Die Herstellungsverfahren im kleinen Maßstab und im großen Maßstab wurden den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt.“ Beide Verfahren wiesen eine vergleichbare Qualität auf. Am Beitragsende zählt die Redaktion auf, welche Gerichte Schadenersatzklagen von angeblichen Impfopfern bislang abgewiesen hätten; eines der Urteile stehe noch aus. In einem Verfahren habe eine Biontech-Anwältin zwar ihr Mitgefühl ausgedrückt, aber auch betont, dass Behauptungen über angeblich dramatische Impf-Folgen „nicht mal im Ansatz belegt“ seien. Der Beschwerdeführer sieht die journalistische Sorgfaltspflicht grob verletzt, weil die Redaktion die haltlosen Anschuldigungen eines landesweit bekannten Abmahnanwalts und Querdenkers ungeprüft übernommen habe. Der Impfstoff habe zu keinem Zeitpunkt „erhebliche Mängel" aufgewiesen. Es sei völlig normal, wenn ein Hersteller Studienware produziere, die nicht identisch mit dem später verabreichten Impfstoff sei. Die Überschrift „Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf" sei grob irreführend. Völlig unkritisch werde die Meinung des zitierten Anwalts und seines Kanzleikollegen wiedergegeben. Beide seien bekannte Verbraucheranwälte und hätten erfolgreich gegen VW im Dieselskandal geklagt. Beim Thema Pharma und/oder Impfstoffe seien sie jedoch fachlich absolute Laien; mit diesem Thema hätten sie sich erst seit Frühjahr 2023 befasst und bisher jede Verhandlung verloren. Auch der Kanzleikollege zeige Nähe zur „Querdenker“-Bewegung und verbreite Verschwörungserzählungen. Mitten in einem ARD-Interview habe er darum gebeten, die Kamera auszuschalten: „Ich kann es wirklich nicht sagen, weil es dazu geeignet ist, einen Dritten Weltkrieg auszulösen.“ Der Beschwerdeführer bezweifelt auch die im Artikel zitierten Aussagen einer kanadischen Publikation und einer französischen Statistikerin. Die Angaben im Artikel seien also eindeutig widerlegt. Mit einem Minimum an journalistischer Sorgfalt wären solche Außenseiter-Meinungen nicht veröffentlicht worden, meint der Beschwerdeführer. Die Redaktion entgegnet, sie habe die Rechercheergebnisse des Autors vor der Veröffentlichung intensiv geprüft.