Zeitung muss Fehlerhinweise berücksichtigen
Eine Tageszeitung berichtet über Pläne einer Krankenhaus-GmbH zur Einrichtung einer Tagesklinik und einer Ambulanz. Zitiert wird die leitende Ärztin des Krankenhauses mit Äußerungen im Sozialausschuss der Stadt. Die Krankenhaus-GmbH beschwert sich, dass der Artikel falsche Zitate und unwahre Darstellungen über die Klinik enthalte. Vor der Veröffentlichung habe die Redaktion den Artikel dem Krankenhaus zum Gegenlesen vorgelegt. Die Klinik-Pressesprecherin habe entsprechende Korrekturen vorgenommen, die von der Redaktion dann aber nicht beachtet worden seien. Dabei gehe es zum einen um die falsche Behauptung, dass eine Ambulanz an eine Tagesklinik angegliedert sein müsse. Zum anderen heiße es in dem Artikel im Hinblick auf weitere Angebote: „Weitere zu installieren, sei schwierig. Personal zu finden, ein Riesenproblem.“ Hierzu stellt die Beschwerdeführerin fest: Die Installation neuer Therapieangebote hänge im Allgemeinen nicht von personellen Aspekten ab, sondern von dem notwendigen Versorgungsbedarf. Dieser werde im Rahmen der Krankenhausplanung durch das Ministerium vorgegeben bzw. von den örtlich zuständigen Zulassungsausschüssen ermittelt. Die Redaktion entgegnet, sachlich zutreffende Kritikpunkte habe sie in dem Artikel berücksichtigt, nicht aber die in der Beschwerde beanstandeten Punkte. Denn solche Änderungen hätten zur Folge gehabt, dass keine wahrheitsgemäße Berichterstattung über den Ablauf der Sitzung des Sozialausschusses stattgefunden hätte, weil die tatsächlichen Äußerungen der Ärztin nachträglich inhaltlich verändert worden wären. Es möge sein, dass die Angaben der Krankenhausvertreterin in der Ausschusssitzung ungenau oder gar unzutreffend gewesen seien; dies ändere aber nichts daran, dass sie sich so geäußert habe. Und genau darüber sei berichtet worden. Inhaltliche Fehler der Äußernden gingen nicht zu Lasten der Redaktion.