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Zitate ohne Urheber

In einer Pressemitteilung Parteifreund falsch zitiert

Ein SPD-Ortsverein gibt eine Pressemitteilung über den Verlauf einer Versammlung heraus, in der es heißt, der stellvertretende Vorsitzende habe sich abwertend über die Auszeichnung der Stadt als „wirtschaftsfreundliche Gemeinde“ geäußert. Er soll die Vergaberichtlinien des Preises kritisiert und bedauert haben, dass ausgerechnet eine Stadt zum Zuge gekommen sei, die landesweit an letzter Stelle stehe. Die Zeitung am Ort berichtet darüber. Und sie deckt auf, dass es der 1. Vorsitzende des Ortsvereins gewesen sei, der diese Aussagen dem Kollegen „zugeschrieben“ habe, als er die Pressemitteilung verfasste. „Eine Vermischung von in diesem Zusammenhang irrelevanten, statistischen Vergleichsdaten, spekulativen Unterstellungen und Provokationen, die zu einer inhaltlich nicht haltbaren Wertung zusammengeführt wurden“, bewertet der Stellvertreter die ihm in der Mitteilung des Parteifreundes an die Presse unterstellten Aussagen. In einem Kommentar zu dem Vorgang wirft die Zeitung dem Verfasser der Pressemitteilung vor, es sei kein Versehen, keine Fahrlässigkeit, sondern vorsätzliche Falschinformation, die der Lokalpolitiker in Umlauf gebracht habe. Solches Verhalten sei nicht zu entschuldigen. Der so Angegriffene bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Er hält die Sache für aufgebauscht. Ihm sei schlichtweg ein Fehler unterlaufen und es sei eine persönliche Beleidigung, in diesem Zusammenhang von Vorsätzlichkeit und Unentschuldbarkeit zu sprechen. Zudem kritisiert er, dass er zu der Angelegenheit nicht gehört worden sei. Die Zeitung erklärt, sie habe die Pressemitteilung des 1. Vorsitzenden mit den Zitaten des Stellvertreters in redigierter Form veröffentlicht. Daraufhin habe sich der Stellvertreter gemeldet und mitgeteilt, die ihm zugedachten Zitate seien ihm in den Mund gelegt worden. Er habe seinen Kollegen aufgefordert, diese falschen Zitate zu berichtigen. Eine Reaktion innerhalb einer einwöchigen Frist sei jedoch ausgeblieben. Daraufhin habe man die beiden jetzt kritisierten Beiträge veröffentlicht und dabei auch ein Statement des Stellvertreters verarbeitet. Den Beschwerdeführer habe man nicht um eine Stellungnahme bitten können, da er verreist gewesen sei. Zwei Zeugen hätten inzwischen übereinstimmend bestätigt, das weder der stellvertretende Vereinsvorsitzende noch ein anderer die angeblichen Aussagen in der besagten Versammlung getroffen hätten. Die Redaktion halte es für hanebüchen, wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein von einer Verwechslung oder einem Irrtum rede. Er könne ja nicht einmal den eigentlichen Urheber der Zitate nennen. Die Redaktion vermutet, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, der seinem Stellvertreter durch das In-den-Mund-legen der Zitate vermutlich Kompetenz habe bescheinigen wollen. (2001)