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Wahlkampfberichterstattung

Kandidat einer Partei fühlt sich benachteiligt

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wahlkampfveranstaltung der DSU. Der dabei erwähnte Wahlkampfkandidat wendet sich daraufhin wegen der – nach seiner Ansicht falschen – Berichterstattung an die Zeitung mit der Bitte um eine Gegendarstellung. Diese wird eine Woche später in verkürzter Form von der Zeitung abgedruckt. Der Landesvorsitzende der DSU äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, der Direktkandidat sei bei der Berichterstattung so benachteiligt worden, dass sich dies im Wahlergebnis niedergeschlagen habe. Zudem kritisiert er zwei Passagen des Artikels, die nach seiner Meinung falsch sind. Es handelt sich dabei um zwei Aussagen des Politikers, die dieser – wie aus der Gegendarstellung hervorgeht – nicht gemacht haben will. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die zur Bundestagswahl angetretenen Parteien und deren Kandidaten entsprechend der politischen Bedeutung in der Berichterstattung der Zeitung berücksichtigt worden seien. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe man, allerdings in leicht geänderter Form, veröffentlicht. Die Behauptung, dass die Wahlchancen des Betroffenen eindeutig beeinträchtigt worden seien, hält die Chefredaktion für nicht gerechtfertigt. (1998)