Entscheidungen finden

Kritik am Mitbewerber

Zeitung kommentiert Entscheidung der Stadt für einen Provider

Eine Lokalzeitung kommentiert einen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt. Dieser hatte sich nach einem Ranking für einen Provider entschieden, der den neuen Internet-Auftritt der Stadt bewerkstelligen soll. Die Verlagsgruppe, welche auch die Lokalzeitung verlegt, war Mitbewerber bei diesem Ranking gewesen. Nach Ansicht der Zeitung hatte sie auf dieser Liste ganz oben gestanden. Dennoch habe sich die Mehrheitsfraktion im Stadtrat entgegen des Votums der Oberbürgermeisterin für einen anderen Anbieter entschieden. Nicht, weil dessen Mutter zufällig Mitglied der Mehrheitsfraktion sei, heiße es, sondern weil er ein guter Bürger der Stadt sei, der eine Chance verdiene. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er weist darauf hin, dass die Zeitungsgruppe in der Ranking-Liste nicht ganz oben gestanden habe. Insoweit handele es sich um eine Falschbehauptung. Vielmehr seien drei Bewerber gleich gut gewesen. Die Bemerkung der Zeitung über seine Mutter hält er für eine Rufschädigung durch Desinformation. Insgesamt ist er der Meinung, die Zeitung missbrauche damit ihre publizistische Macht. Die Geschäftsleitung des Verlages erklärt, der Inhalt der Veröffentlichung habe dem Informationsstand der Redaktion und ihrem Rechercheergebnis am 5. Januar entsprochen. Die Informationen stammten vorwiegend aus den Reihen der Mehrheitsfraktion. Da sie deren Entscheidung betrafen, mussten keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen bestehen. Im übrigen sei der Kommentar Bestandteil eines wöchentlich erscheinenden „Tagebuchs der Redaktion“, in dem auch spekuliert, auf Hintergründe und in die Zukunft geblickt, zusammengefasst sowie analysiert werde. Die Redaktion sei in der Darstellung der Vorgänge zurückhaltend geblieben, auch wenn die Interessen des Mutterhauses berührt gewesen seien. Dass die Verlagsgruppe als Anbieter in der Ranking-Liste der Stadtverwaltung ganz oben gestanden habe, sei richtig. Daran ändere sich nichts, auch wenn der Beschwerdeführer die einzelnen Kriterien, die zu der Einordnung geführt hätten, anders gewichte. Tatsächlich sei die Mutter des Beschwerdeführers Mitglied der Mehrheitsfraktion im Stadtrat. Und von dieser Fraktion sei die Entscheidung im Ausschuss für das Angebot des Beschwerdeführers vorangetrieben worden. Im übrigen zeige sich, dass der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Mitarbeiter des Verlages, sich mit seinem Online-Dienst auch publizistisch gegen den Verlag zur Wehr setzte. (2001)