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Namensnennung

Eine Regionalzeitung berichtet über die Inhaftierung eines Psychologen, der Patientinnen sexuell missbraucht und seine Schweigepflicht verletzt haben soll. In dem Beitrag werden außer dem Beruf der Vorname des Mannes, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens und sein Wohnort genannt. Unter der Überschrift „Staatsanwalt ermittelt gegen Psychotherapeuten – Frauen auf der Couch sexuell missbraucht?“ schildert eine Boulevardzeitung den selben Vorfall. Im ersten Satz des Artikels werden die Behauptungen quasi als bewiesen dargestellt: „Seine Opfer waren Patienten, die in tiefen Depressionen zu ihm kamen“. Die Ehefrau des Betroffenen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Angaben in den Zeitungen werde ihr Mann für sein näheres Umfeld identifizierbar. Zudem würden auch sie und ihr 15jähriger Sohn durch die Art der Berichterstattung belastet. Die Praxengemeinschaft, die sie mit ihrem Mann betreibe, sei ebenfalls geschädigt. Der erste Satz in der Boulevardzeitung sei zudem präjudizierend, da er den Eindruck erwecke, die Vorwürfe der Anklage seien bereits bewiesen. Die Chefredaktion der Regionalzeitung weist darauf hin, dass die Redaktion sehr wohl abgewogen habe zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrecht. Die Entscheidung, den in Untersuchungshaft genommenen Psychologen näher zu kennzeichnen, sei zu begründen mit der Art der Delikte. Eine Anonymisierung hätte nicht nur alle Angehörigen dieser Berufsgruppe in der Stadt zu Verdächtigen gemacht, sondern auch alle Patientinnen aller Psychologen in der Stadt verunsichert. Die Eingrenzung sei zudem vorgenommen worden, um den Kreis der tatsächlich betroffenen Patientinnen aufmerksam zu machen. Die Boulevardzeitung hält die Beschwerde für völlig unbegründet. An keiner Stelle ihres Artikels sie auch nur annähernd von einem abschließenden Tatvorwurf im Sinne einer Vorverurteilung die Rede. Außerdem könne nicht erwartet werden, dass eine Berichterstattung aus Eigeninteresse gegebenenfalls so anonymisiert werde, dass der Leser nicht mehr erfahre, worauf sich ein Ermittlungsverfahren dieses Deliktbereichs beziehe. (1996)