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Familienleben

Jeder fünfte Jugendliche in Deutschland werde von seinen Eltern geschlagen und misshandelt, schreibt eine Jugendzeitschrift. Als Beispiel stellt sie einen 15jährigen vor, der von seinem Vater regelmäßig brutal verprügelt worden sei. Zusammen mit seinen Freunden, zwei Geschwistern, gleichfalls Opfer von Prügelstrafen, sei er schließlich ausgerissen. In einem Foto werden die drei gezeigt. In der Unterzeile wird ihre Situation beschrieben: Daheim regelmäßig verprügelt, stehen sie jetzt auf der Straße. Ein weiteres Foto zeigt das Mädchen mit dem Vermerk in der Unterzeile, dass es sich aus Verzweiflung mit einer Rasierklinge den Unterarm verletzt habe. Der Vater der Geschwister beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung der Zeitschrift entspreche nicht der Wahrheit. Seine Kinder seien für drei Tage von zu Hause weggelaufen, um nicht von den Eltern wegen eines schulischen Verweises zur Rede gestellt zu werden. Die Autorin des Beitrags habe den 14 und 15 Jahre alten Kindern ein Honorar von 400 Mark gezahlt, um ihnen Informationen aus der familiären Privatsphäre zu entlocken und ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos zu erhalten. Da die Fotos nicht anonymisiert worden seien, habe der Beitrag die Familie für das soziale Umfeld erkennbar gemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift erklärt, die Jugendlichen seien in der Redaktion erschienen, um sich Rat zu holen. Sie hätten erzählt, dass sie von den Eltern schlecht behandelt würden, sich unverstanden fühlten und auch geschlagen würden. Die Redaktion habe keinerlei Veranlassung gehabt, an der Darstellung des Sachverhalts zu zweifeln. Die anderslautende eidesstattliche Versicherung der Kinder müsse nachträglich unter dem psychischen Druck durch die Eltern zustandegekommen sein. Von den Beschwerdeführern werde nicht bestritten, dass sich das Mädchen die Wunden am Unterarm selbst zugefügt habe. Zutreffend sei – auch nach dem eigenen Vortrag des Vaters – die Darstellung, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Berichterstattung auf der Straße standen. Unzutreffend sei die Behauptung, die Redaktion habe die Kinder mit einem Honorar „gelockt“. Vielmehr sei den Kindern das übliche Honorar für die Veröffentlichung von Fotos gezahlt worden. Diese sei auch nicht unzulässig, da die Öffentlichkeit ein Interesse an einer Aufklärung der Misshandlung von Jugendlichen habe. Die Redaktion habe dem auch Rechnung getragen, indem sie am Ende des Artikels auf Beratungsstellen hingewiesen habe. (1995)