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Namensnennung bei Verdacht der Untreue

Verdächtigte Buchhalterin wird identifiziert und vorverurteilt

Ein Kreisverband des Roten Kreuzes ist in Finanznöten. Sein Eigenkapital ist von 1,5 Millionen auf knapp 200.000 DM geschrumpft. Eine Tageszeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen, wartet mit Informationen aus einem Pressegespräch auf. Bei der zufälligen Durchsicht des Jahresabschlusses seien der Vorstandsvorsitzenden Ungereimtheiten aufgefallen. Seitdem ermittele die Staatsanwaltschaft gegen ehemaligen Kreisgeschäftsführer und dessen langjährige Buchhalterin. Letztere wird in einem der Beiträge mit vollem Namen genannt, in zwei weiteren Beiträgen ist ihr Familienname jeweils abgekürzt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung ihres Namens und sieht sich durch einige Formulierungen in den Texten vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung gibt der Beschwerdeführerin Recht. Die Kollegen der Lokalredaktion seien inzwischen darauf hingewiesen worden, künftig eine Namensnennung zu unterlassen. Einen Brief ähnlichen Inhalts habe man auch der betroffenen Frau zugesandt. (2001)