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Diskriminierung von Sinti und Roma

Minderheitennennung war trotz Polizeifahndung nicht akzeptabel

„Man kam Trickserinnen auf die Spur“ – so berichtet eine Regionalzeitung über mutmaßliche Trickdiebinnen, die versucht hätten, ein älteres Ehepaar auszutricksen. Vor der Täterbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass diese vermutlich „nach ihrem Aussehen zu einer reisenden ethnischen Minderheit“ gehörten. Im folgenden Satz gibt die Redaktion diesen Hinweis: “In der Sprache der Polizei ist dies gewöhnlich die Bezeichnung für Sinti und Roma“. Am Ende der Meldung erbittet die Polizei Hinweise unter einer Rufnummer. Der Landesverband Hessen Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen den Pressekodex und eine Diskriminierung der Sinti und Roma. Sowohl Polizei als auch Zeitung müssten über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wenn sie beide Täterinnen aufgrund ihres Aussehens einer „reisenden ethnischen Minderheit“ zuordnen könnten. Der Landesverband schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur erwidert, dass die Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einer Straftat Zeugen gesucht und um Hinweise gebeten hätten. Jede Information, die zur Aufklärung beitrage, sei wichtig gewesen. Dies gelte auch für Angaben über die gesuchten Tatverdächtigen, eingeschlossen der Hinweis auf deren mögliche ethnische oder nationale Zugehörigkeit. Aus diesem Grund entbehre die Beschwerde jeglicher Grundlage. (2002)