Intimsphäre eines Toten verletzt
Unter der Überschrift „Rentner mit Weinbrand-Flasche erschlagen – Es war der Liebhaber (20)“ schildert eine Boulevardzeitung die Umstände eines tödlichen Verbrechens. Mit Porträtfoto und unter Nennung des Vornamens, des Anfangsbuchstabens des Nachnamens und des Alters wird das Opfer dargestellt. Auch das Haus, in dem der 67jährige Rentner 20 Jahre lang lebte, wird unter Nennung des Straßennamens abgebildet. Aus dem Text ergibt sich, dass er homosexuelle Neigungen hatte. Der geständige 20jährige Täter, tagsüber Hilfskraft in einer Behinderteneinrichtung, nachts Stricher am Bahnhof, wird dahingehend zitiert, dass es Streit gegeben habe. Der Rentner habe ihn wie so oft sexuell derart bedrängt, dass er zugeschlagen habe. In einem weiteren Bericht am folgenden Tag unter der Überschrift „Er erschlug den Rentner“ beschäftigt sich das Blatt mit der Frage, ob der mutmaßliche Täter wirklich ein brutaler Killer sei. Auch diesem Beitrag ist ein Foto des Opfers hinzugefügt. In der Unterzeile wird die Frage gestellt, ob der 67jährige Rentner zu sexgierig gewesen sei. Die Tochter des Opfers reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie wendet sich dagegen, dass in der Berichterstattung über den Fall Name, Adresse und Foto ihres Vaters enthalten sind. Da der Vorname ihres Vaters sehr selten sei, reiche auch dieser alleine aus, um Bekannte wissen zu lassen, wer er sei. Ihr Vater habe sich in Bezug auf sein Privatleben Anonymität gewünscht, die nun nicht mehr bestehe. Die Presse habe die Familie zum Gerede der Nachbarschaft gemacht und damit ihre Gefühle und Privatsphäre verletzt. In einer zweiten Beschwerde moniert die Tochter die identifizierende Darstellung des Verbrechens in der Folgeberichterstattung. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück. Die Berichterstattung basiere ausnahmslos auf Feststellungen und Mitteilungen der örtlichen Polizei. Während im Polizeibericht der volle Name des Opfers genannt und ein Hinweis auf den homosexuellen Hintergrund der Tat gegeben worden sei, habe die Zeitung auf die vollständige Namensnennung verzichtet. Auch die Adresse des Ermordeten sowie sein Foto seien von der Polizei verbreitet worden. Zwar sei das Bemühen des Rentners, seine Neigungen verstecken zu wollen, verständlich. Eine derartige Straftat mit solchem Ausgang führe aber automatisch dazu, dass bei der Tätersuche auch das Umfeld des Opfers aufgedeckt werden müsse. Entsprechend hätten sich Polizei und Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien geäußert. Für die Medien wiederum sei es dann ein berechtigter Anlass, über die Straftat und ihre Hintergründe zu berichten. (2003)