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Protestbriefe an private Adresse eines Beamten

Kauf eines Denkmals erzeugt Ärger

Eine Tageszeitung berichtet in einem Artikel sowie durch die Veröffentlichung von Leserbriefen über den Verkauf einer Gedenkstätte an den Beschwerdeführer, den Mitarbeiter eines Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Immobilie weit unter dem bereits bestehenden Kaufangebot erhalten hatte, den öffentlichen Zugang hierzu nicht mehr gestattet. In einem der Leserbriefe wird neben der Adresse des Ministerpräsidenten und des Landrats auch die Privatadresse des Beschwerdeführers angegeben, verbunden mit der Aufforderung: „An folgende Adressen könnt Ihr Eure Protestschreiben gegen die Schließung der [...]-Gedenkstätte [..] richten.“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nennung seines Namens und seiner Funktion als Landesbeamter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Da der Erwerb der Immobilie in keinem Zusammenhang mit seinem amtlichen Handeln stehe, sei die Erwähnung seines Namens und seiner Funktion für die journalistische Darstellung des Konflikts nicht notwendig. Im Gegenteil entstehe durch die Namensnennung und die Darstellung, er sei im Ministerium für Denkmalpflege zuständig, ein negativer Eindruck, der geeignet sei, sein persönliches Ansehen und das seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Veröffentlichung des Aufrufs unter Nennung seiner Privatanschrift sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Den verleumderischen Angriffen auf seine Privatsphäre sei er auch weiterhin tagtäglich ausgesetzt, da der Artikel und die Leserbriefe weiterhin im Archiv der Zeitung über Internet für jeden abrufbar seien. Die Geschäftsführung des Verlags hingegen sieht in der Nennung des Namens und der Funktion des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse, da es sich bei dem Verkauf der Immobilie insgesamt um einen öffentlichen Vorgang gehandelt habe. Ob der Beschwerdeführer seine dienstliche Stellung für private Zwecke missbraucht habe, könne und wolle die Redaktion nicht beurteilen, dies werde auch in keinem der Texte getan. Als einzig nennenswerten Punkt erkannte die Redaktion die Nennung der Adresse des Beschwerdeführers an. Gerade aber weil dieser nicht als Beamter, sondern als Privatperson gehandelt habe, könne er als Hauptverantwortlicher in einer Liste mit Adressen für Protestbriefe in dieser Angelegenheit nicht fehlen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der der Verfasser des Leserbriefes dazu beitragen wolle, dass ihn Proteste und Argumente erreichen, um ihn dazu zu bewegen, verantwortlich mit seinem Eigentum (aber auch mit der Geschichte) umzugehen. Darin sehe die Redaktion ein demokratisches Grundrecht. Nach Abwägung aller Umstände habe sie sich daher entschlossen, die Adressen zu veröffentlichen. (2003)